Mit der Erbrechtsreform werden neue Enterbungsgründe festgelegt. Bisher war der Entzug des Pflichtteils („Enterbung“) zB dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Verstorbenen zu Lebzeiten „hilflos gelassen“ hat oder ihm gegenüber eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als einjähriger Strafdrohung belegt ist.

Ab 1.1.2017 verwirkt man auch mit strafbaren Handlungen gegen Angehörige des Verstorbenen und groben Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sein Erbrecht. Die „beharrliche Führung einer gegen die
öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ ist hingegen künftig kein Enterbungsgrund mehr.

Achtung:
Eine Enterbung setzt auch künftig eine letztwillige Verfügung (zB Testament) voraus. Eine Beratung ist in diesem Fall uner­lässlich!